Auschwitz vor Gericht

Vorwort

Der 1963 bis 1965 in Frankfurt am Main geführte "Auschwitz-Prozeß" erscheint im Rückblick als der bedeutendste Versuch einer strafrechtlichen Ahndung der NS-Verbrechen durch die bundesdeutsche Strafjustiz. Unter den 22 Angeklagten, die zum Personal des größten nationalsozialistischen Konzentrations- und Vernichtungslagers gehörten, befand sich der ehemalige SS-Sturmbannführer und Lagerapotheker Dr. Victor Capesius, der nach dem Krieg nach Göppingen zog und eine Apotheke eröffnete. Mit dem verkündeten Urteil am 19. August 1965 wurde Dr. Capesius zu neun Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Auschwitz ist zum Synonym geworden für den Völkermord in den Konzentrations- und Vernichtungslagern der NS-Zeit. Der Tag der Befreiung des Lagers im Jahr 1945, der 27. Januar, ist heute in der Bundesrepublik Deutschland der Tag des Gedenkens an alle Opfer der NS-Zeit. Für das Jüdische Museum Göppingen und die Städtische Volkshochschule Göppingen war der Holocaust-Gedenktag 1997 Anlaß, mit dem Vortrag "Auschwitz vor Gericht - Völkermord und bundesdeutsche Strafjustiz" an die NS-Verbrechen und deren Verfolgung und Ahndung zu erinnern.

Thomas Wandres, Rechtsassessor und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozeßrecht und Juristische Zeitgeschichte an der Humboldt- Universität zu Berlin hielt im Jüdischen Museum einen beeindruckenden Vortrag, der in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Gerhard Werle, dem Lehrstuhlinhaber, entstanden ist. Der Vortragstext, erweitert um einen dokumentarischen Anhang, kann dank eines Zuschusses des Referats Gedenkstättenarbeit der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg als Broschur veröffentlicht und damit einem größeren Kreis zeitgeschichtlich interessierter Personen zugänglich gemacht werden. Das überaus große Interesse an diesem Thema verdeutlichte bereits am Vortragsabend der Publikumsandrang. Oberbürgermeister Reinhard Frank, der die Veranstaltung eröffnete, stellte in seiner Begrüßung die Bedeutung der vom Jüdischen Museum getragenen Reihe "Dialog im Museum" heraus und forderte im Hinblick auf die NS-Vergangenheit ein Erinnern für die Zukunft, indem er sagte: "Nicht das Vergessen darf unser Ziel sein, sondern klares Wissen über Fakten und Zusammenhänge, verbunden mit der festen Überzeugung, daß sich derartiges niemals wiederholen darf. Für dieses Ziel brauchen wir das Engagement aller Bürger und müssen jede Möglichkeit nutzen, daß die ewig Gestrigen und diejenigen, die aus der Geschichte nicht lernen wollen, in unserem demokratischen Rechtsstaat keine Chance haben."

Bildnachweis SWP-Archiv

Die Angeklagten im Auschwitz-Prozeß. Im Großen Sitzungssaal des Frankfurter Römers begann am Freitag, dem 20. Dezember 1963 der größte Prozeß der deutschen Nachkriegsgeschichte, in dem sich 22 ehemalige Angehörige des Personals im Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz wegen Beihilfe zum Massenmord und wegen Mordes in zahlreichen Fällen verantworten mußten. Das Bild zeigt vor Prozeßbeginn die Angeklagten (vordere Reihe, von vorn nach hinten) Wilhelm Boger, Dr. Victor Capesius, Oswald Kaduk und Emil Hantl. Im Hintergrund (zweite Sitzreihe, von vorn nach hinten): Josef Klehr, Herbert Scherpe (verdeckt sein Gesicht) und Franz Hofmann.

Vorbemerkung

Weitgehend unveränderte Fassung eines Vortrags, den Thomas Wandres am 27. Januar 1997 in Göppingen gehalten hat. Der Text wurde an wenigen Stellen mit Anmerkungen versehen, die Vortragsform aber ansonsten beibehalten. Für detaillierte Belege und Literaturempfehlungen zum Weiterlesen verweisen wir auf unser Buch: Werle/Wandres: Auschwitz vor Gericht. Völkermord und bundesdeutsche Strafjustiz, Beck'sche Reihe Nr. 1099, München 1995, 240 Seiten.

Völkermord und bundesdeutsche Strafjustiz

Am 27. Januar 1945 erreichen Einheiten der Roten Armee das Lagertor mit der Aufschrift "Arbeit macht frei" - Auschwitz ist befreit. Im Lager befinden sich 7 000 bis 8 000 Häftlinge, von denen in den ersten Wochen nach der Befreiung 500 bis 1000 an Entkräftung sterben werden. Die Befreiung von Auschwitz kommt freilich nur einem Bruchteil der bis dahin überlebenden Insassen des größten nationalsozialistischen Konzentrations- und Vernichtungslagers zugute. Der größere Teil der Gefangenen - etwa 60 000 Menschen - befindet sich zu diesem Zeitpunkt auf dem hastig angeordneten Evakuierungsmarsch Richtung Westen. Für viele ein Marsch in den Tod - ohne ausreichende Kleidung und Nahrung, von SS-Wachmannschaften angetrieben und bei Erschöpfung kurzerhand erschossen. Für die Häftlinge, die den Todesmarsch mit viel Glück überleben, vergeht also noch vergleichsweise viel Zeit bis zu ihrer endgültigen Befreiung - erst im Mai 1945 kapituliert Nazi-Deutschland bedingungslos. Noch länger dauert es jedoch, bis der nationalsozialistische Völkermord vor Gericht kommt, bis - wie ich meinen Vortrag plakativ genannt habe - Auschwitz vor Gericht kommt. Wenn Senatspräsident Hans Hofmeyer die Urteilsverkündung im Frankfurter Auschwitz-Prozeß mit den Worten einleitet: "Mit diesem Urteil geht nach 20 Jahren, äh, 20 Monaten ein Prozeß zu Ende …", verbirgt sich hinter diesem "Freudschen Versprecher" - wie oft in solchen Fällen - die Wahrheit. Es hat in der Tat rund 20 Jahre gedauert, bis wenigstens ein kleiner Teil der Auschwitz-Täter von einem bundesdeutschen Gericht verurteilt wurde.

Wenn ein zeitgeschichtlich bedeutsames Gerichtsverfahren stattfindet, besteht vielfach die Erwartung, jetzt endlich werde "Geschichte" vor Gericht gestellt. 1 Da wir im allgemeinen Strafgerichte meinen, wenn wir von "justizieller Aufarbeitung der Vergangenheit" sprechen, muß ich - um von vorneherein keine falschen Erwartungen zu wecken - eine Vorbemerkung zum Zweck von Strafverfahren machen: Gegenstand des Strafprozesses sind allein Tat und Schuld des einzelnen Angeklagten. Auf die Verarbeitung eines historischen Gesamtgeschehens wie des Holocaust ist die Strafprozeßordnung dagegen nicht ausgerichtet. Trotzdem können die Gerichte zur Aufklärung eines komplexen Tatgeschehens gezwungen sein: Ist die individuelle Tat Vollzug eines staatlich-bürokratisch organisierten Völkermordes, dann muß dieser Rahmen erfaßt werden, um das Verhalten des einzelnen zutreffend einordnen zu können. Auf diese Weise wird mittelbar auch das historische Geschehen zum Gegenstand von Strafprozessen.

Allerdings bleibt - und darin liegt eine wesentliche Einschränkung - die gerichtliche Aufklärung an die strafprozessualen Ziele und Formen gebunden. So ist der 1 Vgl. nur den Buchtitel von Jaqueline Hénard:

Richter im Gegensatz zum Historiker auf gesetzlich zulässige Beweismittel beschränkt und muß den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" beachten. Juristische Vergangenheitsverarbeitung wird also durch die Vorgaben des Strafprozeßrechts erzwungen, aber auch begrenzt.

Aber der Reihe nach: Der nationalsozialistische Völkermord ist in den Anfangsjahren der Bundesrepublik kein Thema - zumindest keines der Justiz. Eine systematische Ahndung gibt es nicht. Prozesse kommen mehr oder weniger zufällig in Gang. Die Vorgeschichte eines aufsehenerregenden Prozesses aus dem Jahre 1958 ist symptomatisch. In einem Strafverfahren, das man den "Ulmer Einsatzgruppenprozeß" genannt hat, wurden Massentötungen von Juden auf dem Gebiet der Sowjetunion untersucht. Auslöser des Verfahrens sind nicht etwa eigene Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Vielmehr wird das Verfahren durch die Dreistigkeit des Angeklagten selbst geradezu provoziert. Dieser Angeklagte war im Jahre 1941 Polizeidirektor in Memel und wirkte bei der Tötung von über 500 jüdischen Opfern mit. Der Angeklagte tauchte 1945 unter - und taucht auch wieder auf: Mitte der fünfziger Jahre klagt er auf Wiedereinstellung in den Staatsdienst. Er ist offenbar zuversichtlich, wegen der "alten Sachen" werde ihm jetzt nichts mehr passieren. Aber wie es manchmal so kommt - die Presse berichtet über den Prozeß, und so erinnert sich ein Leser daran, daß der Ex-Polizist im Juni 1941 an Massentötungen beteiligt war. Der Kläger wird zum Angeklagten. Er wird 1956 verhaftet und 1958 wegen Beihilfe zum Mord zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt.2

Der Zufall brachte nicht nur dieses Verfahren in Gang. Auf dem Papier stand zwar das Legalitätsprinzip, das die Staatsanwaltschaft beim Verdacht von Straftaten zur Ermittlung zwingt. Aber die Staatsanwaltschaften unternahmen keine Anstrengungen, gegen die Beteiligten am Völkermord systematisch zu ermitteln. Wie kam es zu dieser Situation? Ich werfe einen Blick auf die Justizgeschichte nach 1945. Am Anfang dieser Justizgeschichte steht der Prozeß vor dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg. Grundlage für die in Nürnberg geübte Gerichtsbarkeit ist ein Statut - ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Alliierten des Zweiten Weltkriegs -, das den Gerichtshof einsetzt und die Strafvorschriften enthält, nach denen die Taten beurteilt werden sollen. Das Statut will das besondere Unrecht mit besonderen Tatbeständen erfassen. Die Beteiligung am nationalsozialistischen Völkermord wird nicht lediglich als Mord oder Totschlag eingeordnet, sondern als Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 3 Und es wird festgelegt, daß dieser Tatbestand unabhängig von dem zur Tatzeit geltenden Recht zur Anwendung zu kommen habe.

Der Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit war geeignet, die neuartige Dimension des von Nazi-Deutschland organisierten Verwaltungsmassenmordes herauszustellen. Der nationalsozialistische Völkermord wurde mit besonderen strafrechtlichen Kategorien erfaßt. Der Tatbestand brachte zum Ausdruck, daß es nicht um ein Alltagsverbrechen ging, wie es einem im Lokalteil der Tageszeitung begegnet, wenn der Gerichtsreporter Einblicke in einen laufenden Strafprozeß bietet. Vielmehr wird der Unrechtscharakter gerade der staatlich gelenkten systematischen Massentötungen reflektiert.-

Trotzdem hat der Nürnberger Prozeß den Blick für den Charakter des Holocaust am Ende eher getrübt als geschärft. Der gesamte Prozeß wurde bekanntlich als "Kriegsverbrecherprozeß" geführt. Hierdurch wurde der falsche Eindruck begünstigt, der Holocaust sei mit Kriegsverbrechen auf eine Stufe zu stellen. Kriegsverbrechen aber wogen im damaligen Bewußtsein weniger schwer, ja sie konnten auf verbreitetes Verständnis rechnen. Die als Kriegsverbrechen abgeurteilten Taten, so hieß es, seien bedauerlich, aber notwendig gewesen, allenfalls aber Übergriffe im "Eifer des Gefechts", wie sie unter den Bedingungen des Krieges überall vorgekommen seien. Vor allem wurde die Ahndung von Kriegsverbrechen zunehmend als einseitig und als "Siegerjustiz" kritisiert: "Seht nach Katyn, wo die Rote Armee die polnischen Offiziere ermordet hat", hieß es, oder: "Wer bestraft die alliierten Bomberpiloten, die Dresden ausgelöscht haben?" Durch seine Behandlung im "Hauptkriegsverbrecherprozeß" wurde der Holocaust daher in den Augen der Öffentlichkeit zu einem Verbrechen mit geringerem kriminellen Gehalt. Diese "pseudo-militärische" Betrachtung spielte also die Einzigartigkeit der industriell betriebenen Massentötung herunter, relativierte das Geschehen und schwächte den Willen zur strafrechtlichen Ahndung.4 Aber immerhin: die Alliierten haben versucht, den Holocaust strafrechtlich zu erfassen und zu verfolgen, auch wenn der Völkermord eher ein Nebenthema dieses Prozesses war.

Wie verhielt sich die deutsche Justiz in der frühen Nachkriegszeit? Nach der Schließung der Gerichte im Mai 1945 wurden diese nach und nach unter Einschränkungen wieder eröffnet. Haupteinschränkung war, daß die deutschen Gerichte nur Taten verhandeln durften, deren Opfer Deutsche waren. Die Verurteilungszahlen dieser Zeitspanne sind - verglichen mit denen der alliierten Militärgerichte - durchaus beachtlich. Von 1945 bis 1949 wurden von deutschen Gerichten fast 4500 Personen verurteilt. Diese Zahl entspricht nahezu der, die für die Militärgerichte der Westalliierten errechnet wurde. Und 4500 Personen, das sind mehr als doppelt so viele, wie in der gesamten Zeit von 1950 bis heute wegen Nazi- und Kriegsverbrechen verurteilt wurden.5

Hat also vor der Gründung der Bundesrepublik eine systematische Verfolgung von NS-Verbrechen und Völkermord durch die deutsche Justiz stattgefunden? - Die Frage muß mit "Nein" beantwortet werden. Die damaligen Verfahren kommen nämlich vorwiegend durch Strafanzeigen von unmittelbar Geschädigten in Gang. Sie betreffen auch überwiegend weniger schwere Delikte, wie beispielsweise Eigentumsdelikte und Freiheitsberaubungen. Nur etwa 100 von den rund 4500 Verurteilungen ergehen wegen Tötungsverbrechen. Bei diesen handelt es sich wiederum vor allem um Straftaten, die in den Wirren unmittelbar vor Kriegsende begangen wurden; man spricht von sogenannten "Endphasendelikten". Verfahren, welche die Mitwirkung am Holocaust betreffen, sind äußerst selten.

Strafprozesse, die sich mit dem Völkermord befassen, sind auch nach Gründung der Bundesrepublik die Ausnahme. Niemand denkt in den fünfziger Jahren ernsthaft daran, wenigstens schwerste NS-Taten systematisch zu verfolgen. Einige Stichworte zum politischen Klima in der Frühphase der Bundesrepublik werden Ihnen genügen, um zu verstehen, warum:

Ich fasse die Situation gegen Ende der fünfziger Jahre zusammen: Der Fast-Stillstand der Verfolgung von NS-Verbrechen kann auf breite Zustimmung rechnen. Der Zeitgeist fordert: "Ruhenlassen", "Nach-vorne-Schauen", "Schlußstrich-Ziehen"! Aus dem Wunsch nach Vergessen erwächst eine emotionale Abwehr gegen die NSProzesse. Und wenn einzelne Prozesse stattfinden, rufen viele: "Nun macht doch endlich Schluß damit! Ich kann nichts mehr davon hören!"

In dieser sonderbaren Stille wirkt der erwähnte "Ulmer Einsatzgruppenprozeß" von 1958 wie ein Schock. Dieser Prozeß gibt Einblicke in das Blutbad, das die Einsatzkommandos unter der jüdischen Bevölkerung im Raum Litauen angerichtet haben. Die Feststellungen des Gerichts lösen in der Öffentlichkeit Entsetzen aus.7 In einem Kommentar der Süddeutschen Zeitung vom August 1958 wird verlangt, man müsse jetzt endlich die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, "um in den nächsten Jahren im Rahmen des überhaupt noch Möglichen reinen Tisch zu machen".8 Dieser "Wille zur publizistischen Unruhe" zeigt Wirkung. Jetzt endlich wird die Strafverfolgung gegen NS-Verbrecher systematisiert und zentralisiert. Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung von NS-Verbrechen in Ludwigsburg wird noch 1958 errichtet. Jetzt endlich beginnt eine systematische Verfolgung der NS-Verbrechen. Jetzt, ab 1958, wird der Holocaust zum Gegenstand der bundesdeutschen Justiz.

Aber auch an der Wendemarke des Jahres 1958 beginnt keineswegs ein gerader Weg, der zur uneingeschränkten Verfolgung der NS-Verbrechen im Rahmen des noch Möglichen geführt hätte. Jetzt drohte nämlich ein anerkannter und ehrwürdiger juristischer Grundsatz Verfolgungen zu verhindern: die Verjährung. Manche von Ihnen werden sich vielleicht noch an die lebhaften Verjährungsdebatten des Bundestages erinnern. In den Jahren 1965, 1969 und schließlich 1979 verhinderte der Gesetzgeber jeweils den Eintritt der Verjährung für noch nicht entdeckte Mordtaten. Auf den ersten Blick scheint der Gesetzgeber damit - kurz vor Toresschluß - die Verjährung der NS-Verbrechen verhindert zu haben. Dabei wird aber allzu leicht vergessen, daß unzählige Täter in den sechziger Jahren gleichwohl vom Eintritt der Verjährung profitiert haben. Über Details und Hintergründe könnte man einen eigenen Vortrag halten - ich will Ihnen hier nur zwei Stichworte nennen:

Alle als Totschlag zu qualifizierenden Tötungsverbrechen verjährten 1960, wenn sie bis dahin unentdeckt geblieben waren. Totschlagsverbrechen sind vorsätzliche Tötungen, bei denen keine Erschwerungsgründe vorliegen, wie beispielsweise Mordlust oder andere niedrige Beweggründe, Heimtücke oder Grausamkeit. Als Totschlag und nicht als Mord ordnete die Justiz deshalb solche Taten ein, die auf Befehl ausgeführt wurden, ohne daß dem Täter selbst ein niedriger Beweggrund - beispielsweise Rassenhaß - hätte nachgewiesen werden können.

Die zweite Stufe des Verjährungseintritts wurde durch ein Änderungsgesetz von 1969 geschaffen. Der Gesetzgeber änderte 1969 eine Vorschrift des allgemeinen Strafrechts, die auf den ersten Blick keinerlei Bezug zum Völkermord zu haben scheint. Im Ergebnis führte diese Änderung an "unverdächtiger Stelle" aber dazu, daß Taten von Mordgehilfen schon am ersten Januar 1960 verjährt waren. Mit neun Jahren Rückwirkung gewährte also der Gesetzgeber diesem Täterkreis die Verjährungswohltat. Nutznießer dieser "Amnestie durch die Hintertür" sind vor allem sogenannte Schreibtischtäter, welche nach der Rechtsprechung lediglich Mordgehilfen sind - sie handelten schließlich nur auf Befehl.

Die "Hintertür-Amnestie" für die Schreibtischtäter wird seinerzeit als "bedauerliches Versehen des Gesetzgebers" bezeichnet. Es ist für mich schwer vorstellbar, daß bei den Gesetzgebungsarbeiten die beschriebene Wirkung der Änderung schlicht übersehen wurde. Aber andererseits habe ich auch keinen Beleg dafür, daß diese Wirkung insgeheim gewollt war.9 Wie auch immer - es handelte sich um eine schwerwiegende und kaum begreifliche Fehlleistung des Gesetzgebers. Die Verfolgung zahlreicher Nazi-Verbrechen wurde vereitelt; langjährige Ermittlungen waren zunichte gemacht.

Sie werden denken: Es wird Zeit, daß er endlich zu den NS-Prozessen kommt, die stattgefunden haben. Aber diese Seite des Themas ist wichtig: Das Unterlassen von Strafverfolgung an den Anfang zu stellen, ist die authentische Wiedergabe eines Stückes deutscher Justizgeschichte. Es wäre geradezu unseriös, würde ich erfolgte Bestrafungen hervorheben und die unterlassenen nicht erwähnen. Es gehört zu unserer Geschichte, daß man über lange Jahre hinweg kein Interesse daran hatte, die NS-Verbrecher zu verfolgen.

Als Wendepunkt habe ich in diesem Zusammenhang bereits das Jahr 1958 bezeichnet. Von jetzt an kommt es häufiger zu Verfahren, in denen Beteiligte am Holocaust verfolgt und abgeurteilt werden.10 Eine auch nur annähernde Erfassung und Bestrafung aller Beteiligten gelingt jetzt allerdings nicht mehr. Insgesamt werden von 1958 bis heute nur einige hundert Personen - und zwar deutlich weniger als 500 - wegen der Beteiligung am Holocaust verurteilt. Zehntausende bleiben unbehelligt. - Es ist mir wichtig, daß Sie das im Hinterkopf behalten, wenn ich jetzt Ihren Blick auf den Auschwitz-Prozeß lenke.

Der Auschwitz-Prozeß

Im Dezember 1963 bereitet sich Frankfurt am Main auf das Weihnachtsfest vor. Die Menschen haben es wieder zu bescheidenem Wohlstand gebracht. Die Kriegsspuren an den Gebäuden sind weitgehend beseitigt und die Straßen weihnachtlich beleuchtet. Wäre da nicht das eine oder andere Trümmergrundstück, niemand würde ahnen, daß die Stadt vor nicht allzu langer Zeit im Bombenhagel des Zweiten Weltkriegs lag. Das Dritte Reich und der Krieg liegen freilich im Bewußtsein der Öffentlichkeit weit zurück - eine dunkle Zeit, über die man gerne den Mantel des Schweigens breitet. Nahezu unbemerkt haben die Frankfurter Staatsanwälte ermittelt, und so kommt es, daß am 20. Dezember 1963 kurz vor Weihnachten im Frankfurter Römer der Prozeß beginnen kann, der den beschaulichen Seelenfrieden Nachkriegsdeutschlands nachhaltig erschüttern wird: der Auschwitz-Prozeß. Von Anfang an ist das öffentliche Interesse an diesem Prozeß groß. Die deutsche und internationale Presse berichtet regelmäßig über den Auschwitz-Prozeß, die Angeklagten machen Woche für Woche neue Schlagzeilen. Die Namen "Mulka", "Boger", "Kaduk", "Klehr", "Dr. Capesius" werden zu einem festen Begriff. Bernd Naumann berichtet laufend für die Frankfurter Allgemeine Zeitung aus dem Gerichtssaal.11 Hermann Langbein, Häftlingsschreiber in Auschwitz, stenographiert alle Aussagen im Gerichtssaal mit. Ihm verdanken wir eine zuverlässige schriftliche Dokumentation des Auschwitz-Prozesses.12

Aber ich komme ins Erzählen und greife damit den Ereignissen vor. Wie ist es zu erklären, daß nach der jahrelangen Interesselosigkeit - nicht nur der Justiz - jetzt, im Jahre 1963, in der Bundesrepublik ein so umfangreiches Strafverfahren gegen Angehörige des Personals von Auschwitz in Gang kommt? - Der Auschwitz-Prozeß hat eine verwickelte Vorgeschichte, von deren wichtigsten Stationen ich Ihnen berichten will. Wie seine wenigen Vorläufer mußte auch dieser Strafprozeß erst mühsam in Gang gebracht werden. Daß er überhaupt durchgeführt werden konnte, ist vor allem einem Mann zu verdanken: dem hessischen Generalstaatsanwalt Fritz Bauer. Amtsrichter Fritz Bauer wurde 1933 - nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten - als Jude und Sozialdemokrat aus dem Staatsdienst entlassen, verhaftet und in ein Konzentrationslager eingewiesen. 1936 gelang ihm die Emigration nach Dänemark und von dort die Flucht nach Schweden. 1949 kehrte er nach Deutschland zurück und wurde - nach einigen Zwischenstationen in der Justiz - 1956 Hessischer Generalstaatsanwalt. Um Fritz Bauer ranken sich Legenden - doch eines ist sicher: Er war im Nachkriegsdeutschland einer der entschlossensten Verfolger der NS-Verbrecher. Was den Auschwitz-Prozeß angeht, kommt Fritz Bauer der Zufall zu Hilfe: Der Journalist Thomas Gnielka recherchiert Ende 1958 in einer Wiedergutmachungsangelegenheit. Bei der Befragung eines ehemaligen KZ-Häftlings sieht er in dessen Bücherregal ein angekohltes Aktenbündel stehen. Dieses hatte sich der Häftling als "Andenken" mitgenommen. Gnielka fragt, ob er sich das Aktenbündel einmal ansehen dürfe. Bei genauerer Betrachtung entdeckt der Journalist, daß es sich bei diesen Papieren um Erschießungsakten aus dem Konzentrationslager Auschwitz handelt. Gnielka schickt diese Papiere an den Hessischen Generalstaatsanwalt. Fritz Bauer erkennt sofort den Beweiswert der Dokumente. Denn in den Listen sind nicht nur die Namen der Erschossenen und der Grund der Erschießung genannt, sondern auch die Namen der Mörder.

Parallel dazu bemüht sich auch eine andere, nichtstaatliche Institution, Aufenthaltsorte von Tätern zu ermitteln und Zeugen ihrer Verbrechen aufzuspüren: Das Internationale Auschwitz-Komitee in Wien, dessen Sekretär zum damaligen Zeitpunkt Hermann Langbein ist. Im März 1958 erfährt Langbein, daß Boger, ein berüchtigter Mann der Politischen Abteilung - der Lager-Gestapo - unter seinem richtigen Namen in Stuttgart wohnt. Langbein versucht, in dieser Sache bei der zuständigen Polizeidienststelle nachzuhaken, was sich als nicht ganz einfach erweist. Als man sich in Stuttgart schließlich zum Tätigwerden entschließt, ruft erst einmal ein Kriminalbeamter in der Wohnung Bogers an: "Sind sie der Herr Wilhelm Boger von Auschwitz?" - Er hätte, so sagt Boger später im Prozeß, "fliehen können, wenn ich ein schlechtes Gewissen gehabt hätte". Boger hat offenbar kein schlechtes Gewissen, denn als die Beamten Tage später kommen, um ihn mitzunehmen, ist er noch da.

Diese Verhaftung bleibt nicht die letzte. Die Frankfurter Staatsanwälte kommen bei ihren Ermittlungen weiteren Personen auf die Spur, die zum SS-Personal des Lagers gehört haben und nahezu ungetarnt inmitten der bundesdeutschen Nachkriegsgesellschaft leben. Zu ihnen gehört auch Dr. Victor Capesius, ehemals SS-Sturmbannführer und Lagerapotheker von Auschwitz. Zwar war er schon 1947 von einem ehemaligen Auschwitz-Häftling bei einem Besuch in München wiedererkannt, angezeigt und von der amerikanischen Militärpolizei verhaftet worden. Damals verliefen die gegen Capesius geführten Ermittlungen jedoch offenbar im Sande, denn kurze Zeit später wurde er wieder entlassen. Im Herbst 1947 fand er eine Stelle als Apotheker in der "Reitelsberg-Apotheke" in Stuttgart. 1950 konnte Capesius dann seine eigene Apotheke, die "Markt-Apotheke", in Göppingen eröffnen, kurz darauf ein "Institut für Cosmetologie" im nahen Reutlingen. Als er später im Prozeß gefragt wird, woher er das zur Geschäftseröffnung notwendige Kapital gehabt habe, antwortet Capesius: "Ich habe mir nichts vorzuwerfen." Im Dezember 1959 wird Capesius verhaftet und bleibt - trotz eines hohen Kautionsangebots der Verteidigung - bis zum Prozeß in Untersuchungshaft.13

Nach über fünf Jahren Ermittlungsarbeit reichen die Staatsanwälte die Anklageschrift beim Landgericht Frankfurt ein. Sie umfaßt exakt 700 Seiten und richtet sich gegen 24 Angeschuldigte. Mit der Anklage werden dem Gericht 75 Aktenbände vorgelegt: Schriftliche Zeugenaussagen von Überlebenden, Dokumente aus vielen Archiven, darunter ein Teil der Totenbücher von Auschwitz, das Bunkerbuch und die bei der Befreiung des Konzentrationslagers entdeckten Akten der Kommandantur.14 20. Dezember 1963: Am ersten Verhandlungstag ist der Saal bis auf den letzten Platz gefüllt, die Menschen drängen sich vor dem Eingang bis auf die Straße. Drei Richter und zwei Ersatzrichter, sechs Geschworene und drei Ersatzgeschworene, vier Staatsanwälte, drei Nebenkläger, 19 Verteidiger und 22 Angeklagte werden in den nächsten Monaten im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses stehen. Die Angeklagten werden hereingeführt. Wer erwartet hat, ihnen schon äußerlich irgend etwas anzusehen, was auf die schrecklichen Verbrechen hindeuten könnte, die ihnen zur Last gelegt werden, sieht sich getäuscht. Sie unterscheiden sich äußerlich in nichts von ihren braven und ordnungsliebenden Zeitgenossen, die froh sind, daß es ihnen wieder besser geht und an die jüngste deutsche Vergangenheit am liebsten nicht mehr erinnert werden wollen. Auch die Angeklagten weigern sich, sich zu erinnern. In diesen ersten Tagen gibt es nur einen einzigen unter ihnen, der an sich zweifelt: Hans Stark. Er war mit 16 Jahren in die SS eingetreten, mit 19 Jahren nach Auschwitz kommandiert worden. Er sagt: "Ich schäme mich heute."

Besonders empörend wirkt auf die Zuschauer das Verteidigungsverhalten Robert Mulkas, der als Adjutant des Lagerkommandanten Höß dessen rechte Hand gewesen ist. Obgleich in so hoher Position in der Lagerhierarchie, hat er angeblich mit den Tötungen nichts zu tun gehabt. Bernd Naumann faßt die Anfangsstimmung im Auschwitz-Prozeß in einem Zeitungskommentar in die Worte: "Das Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz war …, wenn den Angeklagten … geglaubt werden soll, eine Ruhestätte, von kleineren Übeln abgesehen, die das Leben vieler auf engem Raum nun einmal mit sich bringt, und abgesehen von den Vergasungen, ,was natürlich furchtbar war'."15

Am 7. Februar 1964 beginnen die historischen Sachverständigen ihre Gutachten vorzutragen. Die Gutachten vermitteln dem Gericht wichtige Kenntnisse über das organisatorische Umfeld, in das sich das Lager Auschwitz seinerzeit einfügte. Und eine weitere Legende wird als solche entlarvt: Das Gutachten 'Befehl und Gehorsam' wischt von vorneherein jede Behauptung vom Tisch, die Straftaten seien im sogenannten Befehlsnotstand begangen worden. In der Öffentlichkeit konnte man ja bekanntlich hören: "Was hätten sie denn tun sollen? Hätten sie sich geweigert, wären sie doch selbst an die Wand gestellt worden." In Wahrheit sei selbst bei sorgfältigster Suche, so der Gutachter Buchheim, kein einziger Fall zu finden gewesen, in dem ein SS-Angehöriger gravierende Nachteile erlitten hätte, nur weil er sich weigerte, an Tötungsaktionen mitzuwirken. Auch der Verteidigung gelingt es nicht, einen solchen Fall aufzuspüren. Die härteste nachweisbare Konsequenz einer Befehlsverweigerung war die Frontversetzung - dort wurde freilich im Gegensatz zum Lager, wo man es mit wehrlosen Menschen zu tun hatte, zurückgeschossen. Am 24. Februar 1964, dem 19. Verhandlungstag, wird der erste Zeuge vernommen und für viele Zuschauer beginnt eigentlich jetzt erst der Auschwitz-Prozeß. Denn von diesem Tag an fügt sich Steinchen für Steinchen ein Mosaik zusammen, das die Greuel von Auschwitz mehr als 20 Jahre später im Gerichtssaal wiedererstehen läßt. In den Zeugenstand tritt Dr. Otto Wolken, zu diesem Zeitpunkt 60 Jahre alt und als Arzt in Wien tätig. Er war nach Auschwitz verschleppt worden, weil er Jude ist. Der schmächtige, unauffällige Mann sagt am Ende seiner Aussage: "Was uns zu denken geben sollte, das ist die Tatsache, daß diese Mordmaschine nie in Gang gekommen wäre, wenn sich nicht Zehntausende zu ihrer Bedienung bereitgefunden hätten. Das ist die Schuld der Angeklagten, auch wenn sie nicht eigenhändig gemordet hätten."

Von Verhandlungstag zu Verhandlungstag werden dem Gericht jetzt die Beobachtungen der Zeugen geschildert. Es würde meinen Zeitrahmen sprengen, wollte ich ins Detail gehen. Lediglich beispielhaft will ich mich daher noch einmal Dr. Victor Capesius zuwenden, dem SS-Apotheker auf der Rampe. Die "Rampe von Auschwitz" - der Bahnsteig an dem die Deportationszüge ankamen - ist zum Symbol für die "Selektion" von Menschen geworden. Dort wurden von SS-Medizinern die Ankommenden in Arbeitsfähige und Nicht-Arbeitsfähige getrennt. Während die Arbeitsfähigen zunächst in das Lager aufgenommen wurden, schickte man die anderen direkt in die Gaskammer. Da Capesius aus Siebenbürgen stammt, kommt es für ihn beim Rampendienst zu Begegnungen mit deportierten Bekannten aus seiner Heimat. Ein Arzt, der ihn von früher kennt, spricht ihn an und erklärt händeringend, seine Frau und seine Mutter stünden im Gegensatz zu ihm auf der "anderen" Seite. Capesius erwidert mit gespielter Fürsorge: "Dann schicke ich sie auch dorthin, das ist ein guter Ort." So wird auch dieser ahnungslose Mann zusammen mit seinen Familienangehörigen in einer der Gaskammern getötet.16 Nicht nur Auschwitz-Überlebende sagen aus, auch ehemalige SS-Angehörige werden als Zeugen vernommen. Bemerkenswert ist, daß kein SS-Angehöriger behauptet, in dem Lager sei nicht das vorgekommen, was dem Gericht nach und nach berichtet wird. Nur will eben keiner unmittelbar dabei oder dafür verantwortlich gewesen sein.

Ein aufmerksamer Beobachter kann registrieren, daß sich das Verteidigungsverhalten der Angeklagten dem Prozeßverlauf anpaßt: Zwar streiten sie so gut es geht ihre persönliche Beteiligung an den Verbrechen ab. Die allgemeinen Verhältnisse von Auschwitz, die dem Gericht in immer neuen Details von Zeugen geschildert werden, werden von den Angeklagten jedoch nicht bestritten.

Gegen Ende des Prozesses beginnt man zu ahnen, daß die Lageratmosphäre Menschen dazu brachte, jeden menschlichen Zug und jede menschliche Regung aus ihrem Wesen zu tilgen. Diese Haltung scheint bei den Angeklagten bis zum Ende des Prozesses ungebrochen fortzuwirken - Reue ist bei keinem zu spüren. In einer Fernsehdiskussion faßt dies Fritz Bauer in die Worte: "Seit dem Dezember 1963 warten die Staatsanwälte, daß einer der Angeklagten … ein menschliches Wort zu den Zeugen und Zeuginnen findet, die überlebt [haben] aber deren ganze Familien ausgerottet sind. … [Die] Welt würde aufatmen, … wenn endlich einmal ein menschliches Wort fiele. Es ist nicht gefallen und es wird wohl auch nicht fallen."

Am 6. Mai 1965, dem 154. Verhandlungstag, schließt der Vorsitzende die Beweisaufnahme. Die Staatsanwälte beginnen mit ihren Plädoyers - sie werden sechs Tage in Anspruch nehmen. Nach den Staatsanwälten plädieren drei Tage lang die Nebenkläger, die Angehörige der Opfer vertreten, dann haben die Verteidiger der Angeklagten das Wort. Unter ihnen tut sich besonders Rechtsanwalt Hans Laternser hervor, der in seinem Schlußplädoyer in theatralischer Pose ausruft: "Was hat dieser von Hitler verschuldete Krieg und die während seiner Dauer begangenen Verbrechen an Opfern - an unnötigen Opfern - gekostet. Selbstverständlich", so fährt er fort, "sind dabei auch Deutschland und seine Opfer einzuschließen, denn der weit überwiegende Teil des deutschen Volkes wollte diesen Krieg nicht …" - Ja, man könne sogar sagen, "daß auch diese Angeklagten zu Opfern Hitlers geworden sind". Die Täter als Opfer - der Gerichtsreporter Naumann kommentiert diese Geisteshaltung mit den Worten: "Ihr Gewissen, das hatten sie bei ihren Vorgesetzten abgegeben, und es scheint, als hätten sie es nimmermehr gebraucht, nie zurückverlangt. Bis auf den heutigen Tag nicht."

Bevor sich das Gericht zur Beratung zurückzieht, erhalten die Angeklagten das letzte Wort. Gemeinsam ist ihren Schlußworten, daß sie sich offenbar unschuldig fühlen, nicht schuldiger als ihre Opfer, nur durch einen historischen Zufall in das schreckliche Geschehen verstrickt. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Hans Stark, der mit 19 Jahren nach Auschwitz kam und über dessen Schreibtisch der Spruch "Mitleid ist Schwäche" hing, sagt in seinem Schlußwort: "Ich habe an der Tötung vieler Menschen mitgewirkt. Ich habe mich nach dem Krieg oft gefragt, ob ich [damit] zum Verbrecher geworden bin … Ich habe keine für mich gültige Antwort gefunden. An den Führer habe ich geglaubt, ich wollte meinem Volke dienen. Heute weiß ich, daß diese Ideen falsch waren. Ich bedaure meinen damaligen Irrweg sehr, aber ich kann ihn nicht mehr ungeschehen machen." - Am Ende des 181. Verhandlungstags zieht sich das Gericht zur Urteilsberatung zurück.

Als Senatspräsident Hofmeyer am 19. August 1965 mit der Urteilsverkündung beginnt, die zwei Tage dauern wird, ist der Saal wieder bis auf den letzten Platz gefüllt. Journalisten aus aller Welt warten darauf, zu erfahren, wie der Auschwitz- Prozeß "ausgeht". Von den anfangs 22 Angeklagten sind mittlerweile zwei ausgeschieden - einer ist gestorben, der andere verhandlungsunfähig erkrankt. Siebzehn von ihnen werden verurteilt, drei freigesprochen. In sechs Fällen ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus, die anderen werden zu Freiheitsstrafen zwischen 14 Jahren und drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine Verurteilung wird der Bundesgerichtshof später im Revisionsverfahren aufheben, die erneute Verhandlung zum Freispruch führen.

Das sind die nüchternen Fakten - den Zuhörern am letzten Tag des Auschwitz- Prozesses wird sich aber vor allem eine Passage aus dem Schlußwort des Vorsitzenden Hofmeyer eingeprägt haben, die er sichtlich bewegt und mit nur mühsam beherrschter Stimme spricht: "Zwanzig Monate lang haben wir im Geist nochmals alle Leiden und all die Qualen erlebt, die die Menschen [in Auschwitz] erlitten haben und die mit [diesem Ort] auf immer verbunden bleiben. Es wird wohl mancher unter uns sein, der auf längere Zeit nicht mehr in die frohen und glücklichen Augen eines Kindes sehen kann, ohne daß ihm im Geist die angsterfüllten, fragenden und gläubigen Augen der Kinder auftauchen, die in Auschwitz den letzten Weg gegangen sind."

Das Urteil und die juristische Bewertung der Holocaust-Verbrechen

Was das Schwurgericht Frankfurt am Main im einzelnen festgestellt hat, läßt sich im schriftlichen Urteil nachlesen.17 Dem Urteil will ich mich jetzt zuwenden. Es soll mir dabei als Beispiel dienen für die juristische Bewertung der NS-Verbrechen durch die bundesdeutschen Gerichte. Dabei sind zwei Fragen streng auseinanderzuhalten: Die erste Frage ist die nach der Erfassung der Wirklichkeit in den Gerichtsverfahren. Welche Feststellungen werden getroffen? Vermittelt das Urteil in tatsächlicher Hinsicht ein zutreffendes Bild vom Holocaust?

Bei der zweiten Frage geht es um die Bewertung der festgestellten Fakten. Wie wird die Beteiligung am Holocaust in strafrechtliche Kategorien eingeordnet? Erfaßt diese Einordnung die Vorgänge zutreffend? - und insbesondere: Wird die strafjuristische Bewertung dem besonderen Charakter des Holocaust gerecht?

Ich wende mich der ersten Frage zu, der nach der Erfassung des Geschehenen. Im Auschwitz-Prozeß - wie in allen anderen Strafverfahren wegen NS-Verbrechen - bestand zweifellos die Gefahr, die nach so langer Zeit noch möglichen Feststellungen könnten das Geschehen verharmlosen. Vor allem beim Zeugenbeweis traten nach zwanzig und mehr Jahren zwangsläufig Schwierigkeiten auf. Die Gerichte aber durften ihrem Urteil nur zugrunde legen, was unter Ausschluß jeden Zweifels noch festgestellt werden konnte. Von dem ehrwürdigen und wichtigen rechtsstaatlichen Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" profitierten, wie Sie sich denken können, viele der am Völkermord Beteiligten. So konnte den Angeklagten im Auschwitz-Prozeß nur ein - möglicherweise geringer - Teil der tatsächlich von ihnen begangenen Verbrechen mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Aber diese Beschränkungen der strafrechtlichen Möglichkeiten, historische Sachverhalte in juristisch nicht anfechtbarer Weise festzustellen, haben die Urteile der Gerichte und insbesondere das Auschwitz-Urteil nicht entwertet.

Ich meine sogar, daß das Gegenteil richtig ist: Gerade weil die Gerichte an die strengen Formen des Strafprozesses gebunden sind, haben ihre Feststellungen besonderes Gewicht. Hinzu kommt, daß die Angeklagten die allgemeinen Feststellungen zum Ablauf des Völkermordes an den europäischen Juden nicht in Zweifel gezogen haben. So war es für die Wirkung des Auschwitz-Prozesses nicht entscheidend, ob dem einzelnen Angeklagten seine Taten möglichst vollständig nachgewiesen werden konnten. Es war ungleich wichtiger, daß der Gesamtkomplex "Auschwitz" und damit der Gesamtvorgang des Holocaust mit aller Klarheit festgestellt wurde. Was im Auschwitz-Urteil in nüchternem Juristendeutsch zusammengefaßt ist, hinterläßt bei aller Zurückhaltung der Sprache einen tiefen und bewegenden Eindruck. Dieser Eindruck verstärkt sich noch, wenn Sie sich vor Augen halten, daß das Urteil Mitte der sechziger Jahre veröffentlicht wurde: In einem Klima des Vergessen- Wollens war allein schon das bloße Feststellen der Fakten eine wichtige Leistung. Ich komme nun zur zweiten Frage, zur juristischen Bewertung der Beteiligung am Holocaust. In welchen juristischen Kategorien wird der Holocaust erfaßt? - Zunächst: Wie war die rechtliche Ausgangslage? Für die Ahndung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen existierten nach 1945 zwei grundlegend verschiedene Modelle.

Das erste Modell haben die Alliierten verwirklicht. Die Verbrechen gegen die Menschlichkeit wurden unabhängig von dem positiven Recht bestraft, das zur Tatzeit am Tatort galt. Menschenrechtswidrigem Tatzeitrecht wurde daher die Anerkennung versagt. Verbrechen gegen die Menschlichkeit konnten also auch und gerade durch staatliche Gesetze begangen werden. Im Interesse des Schutzes von Menschenrechten wurde also menschenrechtswidrigen Gesetzen der totalitären Machthaber die Anerkennung versagt und das seinerzeit geltende nationalsozialistische Recht insoweit rückwirkend beiseite geschoben.

Die Bundesrepublik hat diesen Tatbestand, der eine wichtige Grundlage der alliierten Prozesse bildete,18 nicht übernommen. Der bundesdeutsche Gesetzgeber entschied sich für das zweite Modell und erklärte das deutsche Strafrecht zur alleinigen Grundlage für die Bestrafung von NS-Verbrechen durch bundesdeutsche Gerichte. Für dessen Anwendung galt aber das Rückwirkungsverbot des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Danach ist Strafe nur zulässig, "wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde". Hieraus schlossen die bundesdeutschen Gerichte, auch die Strafbarkeit von Verbrechen in der NS-Zeit hänge davon ab, was damals geltendes Recht gewesen sei. Der bekannte Ausspruch des seinerzeitigen baden-württembergischen Ministerpräsidenten Filbinger: "Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein" wurde also von der bundesdeutschen Justiz ausdrücklich anerkannt. Für die Strafbarkeit der NS-Taten kam es damit auf das NS-Recht an. Von diesem Ausgangspunkt entwickelte die Justiz ihre juristische Bewertung von NS-Verbrechen. Die Strafgerichte unternahmen dabei - wie sich am Auschwitz-Urteil nachvollziehen läßt - im wesentlichen fünf Gedankenschritte:

  1. Schritt: Die Beteiligung am Völkermord ist nach den Grundsätzen zu bewerten, die für alle Straftaten gelten. Juristischer Bewertungsmaßstab ist das zur Tatzeit geltende Strafrecht des Dritten Reiches. Die Taten sind nach dem Reichsstrafgesetzbuch entweder als Totschlag oder als Mord einzustufen.
  2. Schritt: Die Taten der Beteiligten waren auch nach damaligem Recht rechtswidrig; insbesondere war Hitlers Vernichtungsbefehl kein Rechtfertigungsgrund. Juristisch gesehen handelt es sich bei der Beteiligung an der Judenvernichtung um normale Kriminalität. Für deren Bestrafung bildet das Recht des Dritten Reiches die notwendige und ausreichende Basis.
  3. Schritt: Haupttäter waren Hitler, der den Vernichtungsbefehl erteilte, sowie Himmler und die Angehörigen des engsten Führungskreises wie Göring und Heydrich. Diese Haupttäter haben sich im Sinne des damaligen Rechts als Mörder strafbar gemacht. Die Haupttäter handelten aus niedrigen Beweggründen, nämlich aus Rassenhaß. Sie handelten ferner gegenüber ihren arglosen und wehrlosen Opfern heimtückisch und grausam.
  4. Schritt: Neben diesen Haupttätern gab es Tausende von Gehilfen. Wer, so das Auschwitz-Urteil, als "Rad in der gesamten ,Vernichtungsmaschinerie'" funktionierte, wer als "Glied des gesamten Vernichtungsapparates" Befehle ausführte, war nicht Täter, sondern Gehilfe. Nur wer besonderen Eifer zeigte, wer im Exzeß seine Befehle überschritt oder ohne Befehl handelte, war selbst Täter.
  5. Schritt: Die Haupttäter und die Gehilfen wußten, daß ihr Tun gegen das damals geltende Reichsstrafgesetzbuch verstieß und waren daher auch vor dem nationalsozialistischen Gesetz schuldig.19

Nach diesen Grundsätzen werden die am Holocaust Beteiligten von der bundesdeutschen Justiz abgeurteilt. Die Exzeßtäter, die befehlswidrig oder aus eigenem Antrieb heraus getötet haben, werden regelmäßig als Mörder zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Wer nur Befehle ausgeführt hat, ist Gehilfe. Der in der Nachkriegszeit hier in Göppingen lebende Dr. Victor Capesius wurde beispielsweise wegen seiner Mitwirkung bei der Selektion auf der Rampe und wegen der Verwaltung des zur Tötung verwendeten Giftgases ,Zyklon B' lediglich der Beihilfe zum Mord schuldig befunden. Freilich ist Capesius, der sich an Häftlingsgut bereichert und Zahngold "abgezweigt" hat, nur knapp an einer Verurteilung wegen täter- schaftlicher Begehung vorbeigeschlittert. Das Gericht hielt ihm zugute, daß er sich lediglich die vorhandene Gelegenheit zur Aneignung von Wertsachen zunutze gemacht, nicht aber zum Zwecke der persönlichen Bereicherung an Tötungsaktionen mitgewirkt habe.20

Selbst Angeklagte, die ihre Opfer eigenhändig durch Genickschüsse getötet oder die das Gas in den Vergasungsraum eingeleitet haben, werden als Gehilfen eingestuft. Und die Strafen für diese Mordgehilfen sind oft erstaunlich milde: Das eigenhändige Erschießen oder Vergasen von mehreren Hundert oder Tausend wehrlosen Opfern wird nicht selten mit Freiheitsstrafen von nur vier oder fünf Jahren geahndet. Freiheitsstrafen also, die nur knapp über dem gesetzlichen Mindestmaß von drei Jahren liegen.

Dieser Befund deckt einen Grundwiderspruch der juristischen Einordnung der Holocaust- Verbrechen durch die bundesdeutsche Justiz auf: Der Gegensatz zwischen der angeblichen juristischen Normalität der Verbrechen und der abnormen Milde der Strafen ist offenkundig. "Normalem" Strafrecht widerspricht auch die Einstufung zahlloser Angeklagter als Gehilfen. Kein Richter käme bei "normaler" Kriminalität auf den Gedanken, einen Täter, der mehrere hundert Menschen durch Genickschüsse getötet hat, als bloßen Gehilfen eines Mordes oder Totschlags einzustufen. Seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die das gesetzliche Mindestmaß von drei Jahren nur knapp übersteigt, wäre kaum denkbar. Und die - nach "normalem" Strafrecht - wirklichen Mordgehilfen, beispielsweise die Bediensteten der Reichsbahn, die die Opfer zu ihren Mördern transportierten, wurden in der Regel erst gar nicht angeklagt.

Wie kam es zu diesen Widersprüchen? - Ich meine, daß die Widersprüche im Kern nicht, wie man vielleicht meinen könnte, einem zu "nachsichtigen" Umgang mit den NS-Verbrechern entspringen. Die Widersprüche sind vielmehr eine zwangsläufige Folge des juristischen Konzepts. Durch die - jedenfalls auf den ersten Blick - strikte Beachtung des Rückwirkungsverbots, wie es die bundesdeutsche Nachkriegsjustiz verstand, kam es für die Strafbarkeit der Taten auf das NS-Recht an. Und im Ergebnis ging die bundesdeutsche Justiz davon aus, der Holocaust sei ohne weiteres mit den zur Tatzeit geltenden Rechtsregeln als strafbares Unrecht zu erfassen. Diese Lösung war praktisch, weil sie eine Auseinandersetzung mit der Reichweite und den Grenzen des Rückwirkungsverbots ersparte. Diese Lösung war aber vor allem beruhigend, besonders für die juristische Zunft: Trotz des Blutschutzgesetzes und zahlloser anderer Diskriminierungsgesetze, trotz massenhaften Tötens im Staatsauftrag - Mord war doch Mord geblieben. Das Recht hatte sich damit auch unter den Bedingungen des Dritten Reiches "an sich" als zuverlässig erwiesen. Recht und Juristen waren daher jeder Mitverantwortung am Massenmord enthoben.

Den schon "damals" tätigen Juristen war eine solche Entschuldigung natürlich höchst willkommen, denn viele dieser Juristen - das dürfen Sie nicht vergessen - waren noch immer oder schon wieder Richter und Staatsanwälte. Aber - so werden Sie fragen - wieso hat denn dann die Justiz im Dritten Reich keinen der Mörder vor Gericht gestellt? Auch dafür hatte die Nachkriegsjustiz eine einfache Erklärung: Die Justiz hatte nicht etwa versagt, sondern war selbst Opfer der NS-Verbrecher geworden. Die Haupttäter Hitler und Himmler hatten die damalige Justiz gefesselt und lahmgelegt, so daß sie ihrem Verfolgungsauftrag nicht hatte nachkommen können. Jetzt war die Justiz wieder frei und konnte die Täter verfolgen.

Es liegt auf der Hand, daß dieses Konzept der bundesdeutschen Justiz fragwürdig ist. Es verfälscht und verharmlost die rechtshistorische Wahrheit. Das real geltende Recht des Nazi-Staats war viel fürchterlicher, als die Gerichte es nach dem Krieg wahrhaben wollten. Und das Bild von der "gefesselten Justiz" ist ein durchsichtiges Verschleiern des eigenen Anteils an den Nazi-Verbrechen. Dieses Bild stilisiert die Mittäter zu Opfern. Denn das real geltende Recht des Dritten Reiches hat unter tatkräftiger Mithilfe der Rechtslehrer die Juden nicht nur als Opfer definiert, diskriminiert und entrechtet, ihren bürgerlich-rechtlichen Tod verfügt. Das NS-Recht ging auch den letzten Schritt: Für das Recht des Dritten Reiches war der Völkermord rechtmäßig, weil er vom Willen der politischen Führung gedeckt war.21

Die Nachkriegsjustiz ist vom Vorliegen eines mündlichen Vernichtungsbefehls Hitlers ausgegangen. Ein Befehl Hitlers aber galt im nationalsozialistischen Rechtssystem als verbindlich. Der Führerwille war nach der damals maßgeblichen Rechtsauffassung Rechtsquelle und Ausgangspunkt des gesamten NS-Rechts, wie Sie in unzähligen zeitgenössischen Äußerungen maßgeblicher Staatsrechtslehrer nachlesen können. Sie sehen also: Das Recht des Dritten Reiches war eine denkbar ungeeignete Basis für die Bestrafung der nationalsozialistischen Massenmorde. Auch die Gerichte haben dies wohl gespürt. Sie haben deshalb vielfach eine zweite Begründung für die damalige Rechtswidrigkeit der Judenvernichtung gegeben und sich auf Naturrecht berufen. So heißt es im Auschwitz-Urteil: "[Hitlers Vernichtungsbefehl] hätte … aus Unrecht niemals Recht schaffen können. […] Im Bewußtsein der zivilisierten Völker besteht bei allen Unterschieden … ein gewisser Kernbereich des Rechts, der nach allgemeiner Rechtsüberzeugung von keinem Gesetz und keiner obrigkeitlichen Maßnahme verletzt werden darf."22 Das "Bewußtsein der zivilisierten Völker" war freilich nicht das im Dritten Reich herrschende Bewußtsein. Der Holocaust war der denkbar radikalste Bruch mit dieser Zivilisation. Das Naturrecht, wie es die deutsche Justiz nach 1945 verstanden hat, wurde im Dritten Reich von keiner staatlichen Stelle beachtet oder gar durchgesetzt.

Die Grundannahme der Rechtsprechung: "Was wir heute bestrafen, war auch damals rechtswidrig" ist also unrichtig. Sie leugnet die tiefe Kluft zwischen dem nationalsozialistischen Verbrecher-Staat und dem Rechtstaat. Das ist der tiefere Grund dafür, daß die juristische Bewertung des Holocaust schon im Ansatz mißlungen ist.

Sie werden jetzt natürlich fragen: "Wie hätte man es denn richtig machen sollen?" Diese Frage erschöpfend zu beantworten, wird mir - auch wegen der fortgeschrittenen Zeit - kaum gelingen.23 Ich kann daher nur die wichtigsten Aspekte nennen:

Ich komme zum Schluß meiner Ausführungen:

Anhang

Der Apotheker auf der Rampe - Dr. Victor Capesius *

Sein Lebenslauf

Dr. Victor Capesius wird am 7. Februar 1907 in Reussmarkt (Kreis Herrmannstadt/ Rumänien) als Sohn eines Kreis- und Amtsarztes, der außerdem eine Apotheke betreibt, geboren. 1925 legt er in seiner Geburtsstadt das Abitur ab. Er studiert in Klausenburg Pharmazie. 1931 leistet er einen einjährigen Militärdienst im rumänischen Heer, von dem er allerdings elf Monate zur Fortsetzung seines Studiums nach Wien beurlaubt wird. Im Oktober 1933 erwirbt er dort den Doktortitel im Fach Pharmazie. Im Februar 1934 beginnt er eine dreimonatige wissenschaftliche Weiterbildung bei dem deutschen Werk Bayer-Leverkusen (IG-Farbenindustrie). Bis zum August 1943 ist er als Ärztebesucher (Propagandist) für eine Tochtergesellschaft der IG-Farbenindustrie in Rumänien tätig, führt zeitweilig auch die Spitalsapotheke des rumänischen Heeres in Cernavode und wird deshalb zum Hauptmann und, wie er behauptet, einige Zeit später zum Major der Reserve befördert. Auf Grund eines Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und Rumänien erhält er im August 1943 seine Einberufung zur deutschen Wehrmacht nach Wien, kurze Zeit später aber wird er als SS-Apotheker in das Zentral-Sanitätslager, Außenstelle Warschau, versetzt. Über Dienststellungen in Berlin, Dachau und Oranienburg gelangt er nach Auschwitz, wo er am 12. Februar 1944, wie er selbst sagt, eintrifft und die Leitung der SS-Lagerapotheke übernimmt. Nach seiner Übernahme in die SS wird er entsprechend seinem früheren Heeresdienstgrad als SS-Hauptsturmführer eingestuft und im November 1944 zum SS-Sturmbannführer befördert. Bei der Evakuierung des Lagers kann er sich nach Berlin absetzen, gerät nach Ostern 1945 in Schleswig-Holstein in britische Gefangenschaft, aus der er im Juni 1946 entlassen wird.

In Stuttgart wohnt er unter seinem richtigen Namen und beginnt Elektrotechnik an der dortigen Technischen Hochschule zu studieren, weil er wegen seiner früheren SS-Zugehörigkeit keine Stellung finden kann. Im Juli 1946 wird er bei einem Besuch in München von einem ehemaligen Häftling erkannt und von der amerikanischen Militärpolizei verhaftet. Aber die Untersuchungen verlaufen offensichtlich im Sande, denn im August 1947 ist er wieder frei. Er arbeitet als angestellter Apotheker in Stuttgart. Am 5. Oktober 1950 eröffnet er als Inhaber die Markt-Apotheke in Göppingen, später einen Kosmetiksalon in Reutlingen und erzielt in den letzten Jahren vor seiner Verhaftung mit insgesamt zwölf Angestellten einen durchschnittlichen Umsatz von 400000 DM im Jahr. Auf die Frage, wo er die notwendigen Mittel zur Eröffnung der beiden Geschäfte her habe, antwortet Capesius, er habe sich nichts vorzuwerfen.

Er ist verheiratet - überraschend läßt er das Gericht wissen, seine Frau sei Halbjüdin - und hat drei Kinder.

Seine Taten

[519] Der Angeklagte Dr. Capesius hat . . . bei der Massentötung der mit RSHA-Transporten angekommenen jüdischen Menschen mitgewirkt. Er wurde nach der bereits erwähnten Ärztebesprechung im Frühjahr 1944 bei Dr. Wirths wie die anderen SS-Ärzte wiederholt zum Rampendienst eingeteilt. Er war . . . in einer unbestimmten Anzahl von Fällen nach der Ankunft von RSHA-Transporten auf der Rampe in Birkenau. Dort hat er auch den Rampendienst, zu dem er eingeteilt war, verrichtet. Dies tut er auch am 29. Mai 1944. An diesem Tag kommt ein Transport von Juden unter der Regie des Reichssicherheitshauptamts (RSHA) in Güterwaggons in Auschwitz an. Die Menschen stammen aus Siebenbürgen, das damals zu Ungarn gehört. Sie müssen nach der Ankunft auf der Rampe in Birkenau aussteigen. Dort stehen unter anderem die SS-Ärzte Dr. Mengele, Dr. Klein und der Angeklagte Dr. Capesius. Den Schwachen wird gesagt, es sei ein weiter Fußmarsch von über zehn Kilometern bis ins Lager - sie könnten auf LKWs fahren. Die damit Transportierten werden aber - was sie nicht ahnen können - nicht in das Lager aufgenommen, sondern direkt zu den Gaskammern gefahren. Die Menschen werden wie üblich in Fünferreihen aufgestellt.

[520] [Dann] rückten die in Reihen aufgestellten jüdischen Menschen auf Befehl der SS-Unterführer und SS-Männer zu Dr. Mengele vor. Dieser bestimmte, wer von ihnen in das Lager aufgenommen und wer durch Gas getötet werden sollte, indem er sie entweder nach rechts oder nach links schickte. Diejenigen, die auf die linke Seite geschickt wurden, waren für den Tod bestimmt. Die Ehefrau des Zeugen [. . .] ging mit den beiden Kindern des Zeugen, zwei Zwillingskindern, ebenfalls auf Weisung des Dr. Mengele auf die linke Seite. Der Zeuge bat daraufhin Dr. Capesius, ihn bei seiner Familie zu lassen mit dem Hinweis, daß die beiden Kinder Zwillingskinder seien und der Schonung bedürften. Er selbst sei bereit, jede Arbeit anzunehmen. Dr. Capesius sagte daraufhin zu dem Zeugen, er solle die beiden Kinder zurückrufen. Nachdem der Zeuge seine Frau und die beiden Kinder zurückgeholt hatte, nahm Dr. Capesius die Kinder an der Hand und führte sie zu Dr. Mengele. Der Zeuge [. . .] wiederholte diesem gegenüber, daß er Zwillingskinder habe, konnte jedoch nicht weiter sprechen, da Dr. Mengele abwinkte mit der Bemerkung, daß er keine Zeit habe.25 Er vertröstete den Zeugen auf später. Dr. Capesius erklärte daraufhin dem Zeugen, er müsse nun die Kinder wieder zurückbringen. Der Zeuge, dem die Tränen kamen, brachte daraufhin seine Frau und die beiden Kinder wieder in die Reihe der Menschen zurück, die auf die linke Seite geschickt worden waren. Der Angeklagte Dr. Capesius sagte zu dem Zeugen, als er dessen Tränen sah, er solle nicht weinen, seine Frau und die beiden Kinder würden nur gebadet, in einer Stunde sei er wieder mit ihnen zusammen. Der Zeuge [. . .] glaubte dieser Versicherung [521] des Angeklagten. Er sah jedoch seine Frau und seine beiden Kinder nie wieder. Sie wurden mit den anderen für den Tod bestimmten Juden in einer der Gaskammern durch Zyklon B getötet. [. . .]

[521] In der Nacht vom 3. zum 4. Juni 1944 kam [wiederum] ein RSHA-Transport mit jüdischen Menschen aus Siebenbürgen (Ungarn) auf der Rampe in Birkenau an. In dieser Nacht hatte der Angeklagte Dr. Capesius Rampendienst. Nachdem die jüdischen Menschen ausgestiegen waren und von niederen SS-Dienstgraden - wie üblich - getrennt aufgestellt worden waren, bestimmte der Angeklagte Dr. Capesius, wer von den jüdischen Männern und Frauen . . . in das Lager aufzunehmen und wer in die Gaskammer zu bringen sei, indem er sie nach rechts oder links schickte. Unter den jüdischen Menschen, die an dem Angeklagten Dr. Capesius zur Musterung ihrer Arbeitstauglichkeit vorbeizugehen hatten, befand sich auch die Zeugin [. . .]. Mit ihr zusammen war ihr Vater, eine Schwester und drei Brüder. Die Zeugin kannte den Angeklagten Dr. Capesius von früher. Als sie zu ihm kam, erkannte sie ihn sofort wieder. Der Angeklagte fragte sie auf deutsch, wie alt sie sei. Dann schickte er sie zu der Gruppe, die in das Lager aufgenommen werden sollte. [. . .] Sie fragte einen SS-Mann, der ein Gewehr trug: "Sagen Sie bitte, ist das nicht Dr. Capesius?" Der SS-Mann war erstaunt und erwiderte: "Doch, das ist Dr. Capesius, woher kennen Sie ihn?" Die Zeugin antwortete: "Aus Rumänien." [. . .] Der SS-Mann führte sie zusammen mit anderen für das Lager ausgewählten Häftlingen in das Bad zum Duschen und Einkleiden. Der Vater der Zeugin, zwei Brüder und eine Schwester mit ihren Kindern . . . kamen mit den anderen jüdischen Menschen, die . . . [522] als nicht arbeitstauglich beurteilt worden waren, in eine der Gaskammern und wurden dort durch Zyklon B getötet.

[522] In der nächsten Nacht, der Nacht vom 4. zum 5. Juni 1944 kam gegen 24.00 Uhr ein RSHA-Transport mit jüdischen Menschen aus einem Ghetto in Ungarn auf der Rampe in Birkenau an. Auch in dieser Nacht hatte der Angeklagte Dr. Capesius Rampendienst. Nachdem die jüdischen Menschen aus den Waggons gestiegen und von den niederen SS-Dienstgraden aufgestellt worden waren, musterte der Angeklagte Dr. Capesius die jüdischen Männer und Frauen, die an ihm vorbeigeschickt wurden, auf ihre Arbeitstauglichkeit. Er bestimmte, wer von ihnen in das Lager aufgenommen und wer zur Tötung in die Gaskammern zu bringen sei, indem er die einen mit einer Handbewegung nach rechts und die anderen nach links schickte. Wer nach rechts geschickt wurde, kam später in das Lager, während die anderen, die nach links gewiesen worden waren, später in eine der Gaskammern verbracht und dort durch Zyklon B getötet wurden. [. . .]

In der Nacht . . . vom 11. auf den 12. Juni 1944 hatte der Angeklagte Dr. Capesius erneut Rampendienst. [523] Gegen 3.00 Uhr oder 4.00 Uhr . . . kam ein RSHA- Transport aus Clausenburg in Siebenbürgen auf der Rampe in Birkenau an. Der Zug blieb zunächst einige Zeit verschlossen auf der Rampe stehen. Gegen 4.00 Uhr oder 5.00 Uhr wurden die Waggons geöffnet. Die jüdischen Menschen mußten aussteigen. Unter ihnen befanden sich zwölf Ärzte aus dem Ghetto-Spital in Clausenburg und etwa 250 bis 300 Schwerkranke aus dem gleichen Spital. Die Kranken wurden zunächst auf die Erde hingelegt. Es entstand ein großes Durcheinander. Die Männer schrien und die Frauen und Kinder weinten. Der Zeuge [. . .], der zu den zwölf Ärzten aus dem Spital gehörte, sah sich hilfesuchend um. Dabei bemerkte er den Angeklagten Dr. Capesius, den er von früher her kannte, etwas abseits auf der Rampe stehen. Er lief voll Freude zu ihm hin, grüßte ihn und fragte, wo man sich befinde. Der Angeklagte antwortete, sie seien in Mitteldeutschland, was der Zeuge jedoch nicht glaubte, weil er unterwegs Bahnstationen mit slawischen Namen gesehen hatte. Der Zeuge fragte dann den Angeklagten weiter, was mit ihnen geschehen werde. Der Angeklagte antwortete, es werde alles gut. Der Zeuge erklärte dann dem Angeklagten Dr. Capesius, daß seine Frau nicht ganz gesund sei. Daraufhin bedeutete der Angeklagte dem Zeugen, daß sie sich zu einer bereits gesondert aufgestellten Gruppe von Kranken stellen solle, indem er sagte, sie solle sich dorthin stellen und mit der Hand auf diese Gruppe zeigte. Der Zeuge lief daraufhin zu seiner Frau und seiner bei ihr befindlichen 17jährigen Nichte, die inzwischen mit den anderen jüdischen Männern und Frauen in Reihen aufgestellt worden waren, zurück und sagte ihnen, daß sie sich zur Gruppe der Kranken stellen müßten. Seine Ehefrau ging daraufhin zu der Gruppe der Kranken hin. Ihre 17jährige Nichte nahm sie mit.

Nach diesem Vorfall läßt Dr. Capesius die Reihen vorrücken und sucht die Arbeitsfähigen aus, die er mit einer Handbewegung nach rechts, also ins Lager, schickt. Die nach links Gewiesenen werden später zusammen mit den Kranken in die Gaskammern gebracht. Ein Mann, der seiner Armbinde nach Arzt ist, spricht Dr. Capesius darauf an, daß seine Frau und seine Mutter auf der anderen, der linken, Seite stünden. Daraufhin sagt Dr. Capesius zu ihm: "Dann schicke ich Sie auch dorthin, das ist ein guter Ort." So wird auch er mit den anderen zusammen in einer der Gaskammern mit Zyklon B getötet.

[524] Von allen vier Transporten sind mindestens je 2000 Menschen durch Zyklon B in einer der Gaskammern in Birkenau getötet worden. Der Angeklagte Dr. Capesius war sich in allen geschilderten Fällen darüber im klaren, welchen Sinn der Selektionsdienst hatte. Er wußte, daß er . . . die Arbeitstauglichkeit der jüdischen Männer und Frauen zu beurteilen hatte und daß nur die, die er als arbeitsfähig zur Aufnahme in das Lager bestimmte, am Leben blieben, während alle anderen, die er nach der anderen Seite stellte, anschließend durch Zyklon B in einer der Gaskammern getötet wurden. Im [ersten Fall] war ihm bekannt, daß Dr. Mengele die jüdischen Menschen entweder für die Aufnahme in das Lager oder für den Gastod bestimmte und daß die größere als arbeitsunfähig beurteilte [525] Gruppe anschließend in einer der Gaskammern getötet wurde. Er wußte auch, daß die Erklärung . . ., es sei noch ein Fußmarsch von mindestens zehn Kilometern zurückzulegen, nicht den Tatsachen entsprach, sondern die Opfer nur bestimmen sollte, freiwillig die LKWs zu besteigen, mit denen sie zur Tötung zu einer der Gaskammern gebracht wurden. Schließlich war dem Angeklagten Dr. Capesius auch bekannt, daß die jüdischen Menschen nur wegen ihrer Abstammung als Angehörige einer sog. "minderwertigen" Rasse unschuldig getötet wurden.

Der Angeklagte Dr. Capesius hat auch mindestens zweimal den ärztlichen Dienst an der Gaskammer verrichtet. Er hat in diesen beiden Fällen den Desinfektoren das Zeichen zum Einwerfen des Zyklon B gegeben und sich dafür bereit gehalten, ihnen im Falle einer Vergiftung ärztliche Hilfe mit dem Sauerstoffgerät zu leisten. Nach dem Einschütten des Zyklon B hat er den Todeskampf der in der Gaskammer eingeschlossenen Menschen beobachtet und das Zeichen für die Öffnung der Gaskammer gegeben, nachdem die Opfer nach seiner Meinung tot waren. Nach der Öffnung der Gaskammer hat er den Tod der Opfer festgestellt und die Leichen für die Verbrennung freigegeben.

Die Beweisführung

Das Gericht sagt in allen Einzelheiten, worauf diese Feststellungen beruhen. Zunächst hält es fest, Dr. Capesius habe selbst zugegeben, zum Rampendienst eingeteilt gewesen zu sein. Er habe aber behauptet, lediglich das Ärztegepäck auf der Rampe herausgesucht und seinen Abtransport zur Apotheke veranlaßt zu haben. Zwar sei dies für sich betrachtet, so das Gericht, zutreffend und glaubhaft, doch habe sich seine Tätigkeit nicht in der Sicherstellung von Ärztegepäck erschöpft. Vielmehr habe er darüber hinaus in der geschilderten Weise selektiert. Über mehrere Seiten ist im Urteil zu lesen, welche Erwägungen das Gericht dazu bewegt haben, den Zeugenaussagen, die das bestätigen, Glauben zu schenken. Beispielhaft hierfür ist die Auseinandersetzung mit dem Zeugnis des Mannes, dessen Frau und die 17jährige Nichte auf Geheiß von Dr. Capesius zu den Kranken geschickt und anschließend getötet wurden:

[537] Der Zeuge hat glaubhaft geschildert, daß er große Freude empfunden habe, als er den Angeklagten Dr. Capesius als einen Bekannten aus Siebenbürgen gesehen habe. Er ist . . . dann zu ihm hingelaufen und hat ihn gefragt, wo sie seien und was mit ihnen werde. Der Angeklagte hat darauf geantwortet, daß sie in Mitteldeutschland seien und daß alles gut werde. [. . .]

Seine Aussage ist glaubhaft. Hier scheidet ein Irrtum des Zeugen aus. Denn bei dem Geschehen auf der Rampe handelte es sich um für den Zeugen tief empfundene und erschütternde Erlebnisse, die man erfahrungsgemäß nicht wieder vergißt. Nach einem tagelangen qualvollen Transport in Viehwaggons sah er plötzlich in einer für ihn unbekannten und fürchterlichen Situation, von feindlichen SS-Männern umgeben und in Ungewißheit über sein eigenes und das Schicksal seiner Familie einen früheren Bekannten. Es ist selbstverständlich, daß er hierbei große Freude empfunden haben muß und daß er dieses Empfinden sein ganzes Leben nicht vergessen wird. Dann hat er sich mit diesem Bekannten noch unterhalten. Spätestens in diesem Augenblick hätte es der Zeuge bemerken müssen, wenn er sich in der Person des Angeklagten Dr. Capesius geirrt hätte. Der Zeuge war [sich] aber ganz sicher, daß er mit dem Angeklagten Dr. Capesius gesprochen hat.

Auch die Feststellung, Dr. Capesius habe mindestens zweimal Dienst an der Gaskammer gemacht, beruht auf Zeugenaussagen. Eine davon wird vom Gericht im Urteil wie folgt gewürdigt:

[541] [Ein] Zeuge hat einen Vorfall geschildert, der sehr aufschlußreich ist und den der Zeuge kaum erfunden haben kann. Der Zeuge hat gesehen, wie der Angeklagte Dr. Capesius, den er damals dem Namen nach nicht kannte, mit dem Wagen, der ein rotes Kreuz trug (Sanka) angefahren kam und aus dem Wagen ausgestiegen ist. Wie der Zeuge weiter bemerkt hat, hat der Angeklagte dann festgestellt, daß eine Büchse Zyklon B gefehlt hat. Er hat nämlich - wie der Zeuge gehört hat - gefragt, wo die zweite Büchse Zyklon B sei. Er hat dann den Fahrer des Wagens zum Holen dieser Büchse zurückgeschickt. Auf Grund dieses Vorfalles hat sich dem Zeugen das Erscheinungsbild des Angeklagten Dr. Capesius eingeprägt. Das Gericht hat daher keinen Zweifel, daß der Zeuge den Angeklagten zutreffend wiedererkannt hat.

Beim geringsten Zweifel verwertet das Gericht die Aussage eines Zeugen nicht. Eine Begründung hierfür liest sich beispielsweise so:

[543] Den Angeklagten Dr. Capesius haben noch weiter die Zeugen [. . ., . . .] und die Zeugin [. . .] belastet. Alle wollen den Angeklagten Dr. Capesius nach ihrer Ankunft auf der Rampe von Birkenau gesehen haben. Wenn auch sehr viel dafür spricht, daß der Angeklagte Dr. Capesius auch die Transporte, mit denen die Zeugen angekommen sind, selektiert hat, so hat das Gericht auf Grund der Aussagen [544] dieser Zeugen keine Feststellungen getroffen, weil die Zeugen nicht zuverlässig genug schienen.

Die Beweiswürdigung bezüglich der Taten des Angeklagten Dr. Capesius beschließt das Gericht mit folgenden Ausführungen:

[549] Die Feststellung, daß der Angeklagte Dr. Capesius über den Sinn des Selektionsdienstes unterrichtet war und gewußt hat, daß nur ein kleiner Teil der jüdischen Menschen in das Lager aufgenommen und die Mehrzahl in einer der Gaskammern durch Zyklon B getötet wurde, beruht auf seiner eigenen Einlassung. Er hat eingeräumt, daß ihn Dr. Klein bereits vor seiner Einteilung zum Rampendienst über den Selektionsdienst und die gesamten Vorgänge auf der Rampe und in der Gaskammer aufgeklärt habe. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte Dr. Capesius gewußt hat, daß die jüdischen Menschen nur wegen ihrer Abstammung getötet wurden. Denn das war allen SS-Angehörigen bekannt. Der Angeklagte bestreitet es auch nicht.

Die rechtliche Würdigung

Täter oder Gehilfe? Bei der rechtlichen Würdigung geht es um die Frage, mit welcher inneren Zielrichtung der Angeklagte die festgestellten Tatbeiträge geleistet hat. Danach entscheidet sich bekanntlich, ob er lediglich als Gehilfe oder aber als Mittäter bestraft wird. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, er habe nur eine fremde Tat fördern und unterstützen wollen, sei also Gehilfe. Dies wird folgendermaßen begründet:

[550] [D]er Angeklagte Dr. Capesius [hat] als SS-Apotheker und SS-Hauptsturmführer die niederen SS-Dienstgrade durch seine Anwesenheit auf der Rampe und durch seine allen erkennbare Mithilfe bei der Selektion psychisch gestärkt und dazu beigetragen, daß sie ihre Hemmungen leichter überwinden und ihr Gewissen zum Schweigen bringen konnten. [. . .]

Der Angeklagte - ein Lebensretter? Das Gericht geht auch auf ein Hauptargument der Verteidigung ein. Diese hatte geltend gemacht, die Selektion sei bei richtiger Betrachtung gar keine Unterstützungshandlung für die Mordaktion, sondern führe im Gegenteil dazu, daß die als arbeitsfähig Beurteilten gerettet würden. Was die Getöteten angehe, sei deren Los ohnehin schon vorbestimmt gewesen, wenn der Transport an der Rampe angekommen sei. Das Gericht meint dazu, der Angeklagte habe sehr wohl die Opfer durch eigene Erklärungen getäuscht und in ihrer Hoffnung gestärkt, es geschehe ihnen nichts. Als Beleg dient ihm unter anderem der Fall, in dem der jüdische Arzt, der schon auf der "guten" Seite stand, von Dr. Capesius mit den Worten: "Dann schicke ich Sie auch dorthin, das ist ein guter Ort", zu seiner Frau und seiner Mutter geschickt wird, die auf der Seite für die Gaskammern stehen.

[550] In diesem Fall ist es besonders augenfällig, daß die Selektionen durch die Ärzte, Zahnärzte und Apotheker nicht nur die Bewahrung eines Teiles der an sich für den Tod bestimmten Menschen vor dem Tode gewesen [sind]. Denn als Arzt hätte der [Mann] an sich in das Lager aufgenommen werden müssen. Zumindest [551] hätte der Angeklagte ihn ohne weiteres für die Aufnahme in das Lager auswählen können. [. . .]

Daß Dr. Capesius, der Rumäniendeutscher ist, die Rechtswidrigkeit der ganzen Aktion erkannte, ist für das Gericht nicht zweifelhaft:

[552] Die strenge Geheimhaltung der Aktionen, die Täuschung der Opfer, an der er sich . . . aktiv beteiligte, die grausame Art, wie die jüdischen Menschen umgebracht wurden und schließlich die Tatsache, daß auch kleine Kinder und alte gebrechliche Menschen, die dem Deutschen Reich auf keinen Fall mehr gefährlich werden konnten, getötet wurden, mußten ihm den Gedanken aufdrängen, daß es sich hier nicht um "gesetzliche" Maßnahmen oder um "harte Gesetze" der Deutschen handeln konnte. [. . .] [553] Bei dem Ausmaß und der Ungeheuerlichkeit der Verbrechen hält es das Gericht auch für ausgeschlossen, daß er irrig angenommen hat, er müsse die als rechtswidrig erkannten Befehle trotz ihres verbrecherischen Charakters als bindend befolgen.

Nur die Tat eines anderen fördern wollen, ohne sich diese selbst zu eigen zu machen - das ist die Voraussetzung für die strafrechtliche Einordnung als Gehilfe.

Zu der gelangt das Gericht im Ergebnis zwar - es ist aber aus dem Urteil herauszulesen, daß Dr. Capesius gerade noch einmal an einer Verurteilung wegen täterschaftlicher Begehung vorbeigeschlittert ist:

[553] Es ist [zwar] nicht ersichtlich, daß er ein eigenes persönliches Interesse an der Vernichtung der Juden gehabt hätte. [554] Allerdings hat sich der Angeklagte Dr. Capesius an Wertsachen und sonstigen Gegenständen, die den jüdischen Menschen nach ihrer Ankunft in Auschwitz abgenommen worden waren, bereichert.

Nach Zeugenaussagen hat sich Dr. Capesius neben Medikamenten und ärztlichem Gerät auch immer wieder Zahnplomben durch Funktionshäftlinge in die Apotheke schaffen lassen. Das in den Plomben enthaltene Zahngold habe er einschmelzen lassen. Ein Zeuge hat einmal aus dem Sanka einige Lederkoffer in das Magazin der Apotheke tragen müssen. Was dann weiter geschehen ist, schildert er folgendermaßen:

[555] Der Angeklagte Dr. Capesius habe dann den Raum von innen abgeschlossen und mit ihm zusammen die in den Koffern befindlichen Sachen sortiert. Der Angeklagte habe die besten Stücke in einen besonderen Koffer hineingelegt und gesagt, das bleibe zu seiner Verfügung. Das Geld in fremder Währung habe er gleich in seine Tasche gesteckt, während er das deutsche Geld in den Koffern gelassen habe. Wertgegenstände und Uhren habe er ebenfalls an sich genommen, indem er sie teils in seine Tasche gesteckt, teils in die besonderen Koffer, die zu seiner Verfügung bleiben sollten, gelegt habe. Auch hieraus ergibt sich, daß der Angeklagte Dr. Capesius einen Teil des Häftlingsgutes an sich gebracht und für sich behalten hat. Denn wenn er alle Gegenstände hätte abliefern wollen - wie es vorgeschrieben war - hätte er sie nicht erst in die besonderen Koffer packen oder in seine Taschen stecken brauchen. Die Tatsache, daß er die Tür abgeschlossen hat, spricht dafür, daß er nicht hat überrascht werden wollen [. . .].

Dies reicht aber, so das Gericht, nicht aus, ihm ein eigenes Interesse an den Mordtaten und damit Täterwillen nachzuweisen:

[556] Nach Auffassung des Gerichts hat der Angeklagte Dr. Capesius - wie viele andere SS-Angehörige - nur die Gelegenheit, die sich ihm bot, ausgenutzt, um sich Sachen anzueignen. [. . .] Die Tatsache, daß er sich an dieser Habe bereichert hat , die - aus seiner Sicht gesehen - bereits dem Deutschen Reich verfallen war, zwingt daher nicht zu dem Schluß, daß er die Tötung der jüdischen Menschen aus eigenem persönlichen Interesse, nämlich, um in den Besitz dieser Habe zu kommen, gewollt hat.

[557] Andererseits hat der Angeklagte Dr. Capesius nicht nur widerstrebend den Rampendienst verrichtet. [. . .] Die Tatsache, daß er die Opfer in schamloser Weise getäuscht hat, indem er ihnen vorspiegelte, sie würden es gut haben, sie kämen an einen guten Ort, und daß er [einen Arzt] zu den dem Tode geweihten Menschen geschickt hat, obwohl er ihn ohne weiteres hätte vor dem Tode bewahren können, zeigt, daß er die gegebenen Befehle bereitwillig ausgeführt hat und die Vernichtungsaktionen ohne sittliche und moralische Hemmungen unterstützen wollte. [. . .] Das Gericht hat . . . bei dem Angeklagten Dr. Capesius nur feststellen können, daß er durch seine geschilderten Handlungen auf der Rampe und an der Gaskammer die Mordtaten der Haupttäter als Gehilfe hat fördern und unterstützen wollen. [. . .] [558] Irgendwelche Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte Dr. Capesius ist nicht durch Drohung mit einer gegenwärtigen auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben zum Rampendienst gezwungen worden. [. . .]

[560] Der Angeklagte Dr. Capesius war daher wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zu gemeinschaftlichem Mord in mindestens vier Fällen . . ., begangen . . . an je mindestens zweitausend Menschen, zu verurteilen.

Die Strafe

Zur Strafzumessung hat das Gericht folgendes überlegt: [579] Der Angeklagte Dr. Capesius gehörte als Apotheker . . . dem ärztlichen Dienst im weiteren Sinne an. [. . .] Sein Beruf verpflichtete ihn . . ., menschliches Leben zu erhalten und kranken Menschen zu helfen. [. . .] Gleichwohl ließ er sich zur Mithilfe bei den Vernichtungsaktionen mißbrauchen. Er übte dabei die den Ärzten vorbehaltenen Funktionen, die . . . in diametralem Gegensatz zu den eigentlichen ärztlichen Aufgaben standen, aus. [. . .] Die Tatbeiträge des Angeklagten Dr. Capesius wiegen jedoch erheblich schwerer, als die der [anderen Ärzte]. Denn die jüdischen Menschen, die ihm auf der Rampe begegneten, stammten aus seiner Heimat und waren zum Teil persönlich mit ihm bekannt. Er selektierte nicht nur eine anonyme Masse, sondern schickte seine ihm zum Teil persönlich bekannten Landsleute ins Gas. Er scheute sich nicht, Bekannte aus seiner Heimat, die sich vertrauensvoll an ihn wandten, in zynischer Weise zu täuschen. [. . .]

[580] Strafschärfend fiel bei dem Angeklagten Dr. Capesius ferner noch ins Gewicht, daß er sich nicht gescheut hat, sich in schamloser Weise an der Habe der Opfer zu bereichern. Auch das zeugt von erheblichen charakterlichen Mängeln.

Andererseits hat das Schwurgericht zu seinen Gunsten strafmildernd berücksichtigt, daß er als Auslandsdeutscher gegen seinen Willen zur Waffen-SS eingezogen und schließlich in das KL-Auschwitz versetzt worden ist. [. . .] Wenn er sich . . . bedenkenlos zu der Mitwirkung bei den Vernichtungsaktionen mißbrauchen ließ, so mag hierzu vor allem auch das negative Beispiel der deutschen Ärzte und SS-Führer beigetragen haben.

Nach Abwägung all dieser Gesichtspunkte verhängt das Gericht für jeden der Fälle der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord eine Zuchthausstrafe von sechs Jahren. Daraus wird eine Gesamtstrafe gebildet. Hierzu liest man im Urteil:

[581] Im Hinblick auf die große Zahl der Opfer (mindestens 8 000), die unter der Mitwirkung des Angeklagten Dr. Capesius zu Tode gebracht wurden, erschien eine Gesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus als eine angemessene Sühne.

Freispruch mangels Beweises

Gegen Dr. Capesius werden weitere Schuldvorwürfe erhoben, bezüglich derer das Gericht ihn aber freispricht:

[882] Dem Angeklagten Dr. Capesius wird . . . zur Last gelegt, in mindestens fünf Fällen bei . . . Selektionen im Lager Birkenau mitgewirkt zu haben, wobei zahlreiche Häftlinge zur Vergasung bestimmt und anschließend getötet worden sein sollen. Der Angeklagte Dr. Capesius konnte jedoch insoweit einer strafbaren Handlung nicht überführt werden. [. . .]

[889] Dem Angeklagten Dr. Capesius wird schließlich . . . noch zur Last gelegt, die "Liquidierung" des Zigeunerlagers (31. Juli 1944) überwacht zu haben. Auch in diesem Anklagepunkt konnte der Angeklagte Dr. Capesius nicht überführt werden. [. . .] [890] Der Angeklagte Dr. Capesius mußte daher von [diesen] Schuldvorwürfen mangels Beweises freigesprochen werden.

Ein letzter Komplex ist die Verwaltung des Phenols, welches von den Sanitätsdienstgraden zur Tötung durch Einspritzung in das Herz des Opfers verwendet wurde. Hierzu heißt es in dem Urteil:

[894] Dem Angeklagten Dr. Capesius wird schließlich . . . zur Last gelegt, daß er das Phenol, das mit seinem Wissen zur Tötung von Häftlingen verwendet [895] worden sei, angefordert, verwaltet und an die [Sanitätsdienstgrade], die die tödlichen Injektionen verabreicht hätten, herausgegeben habe oder habe herausgeben lassen. Auch in diesem Anklagepunkt konnte der Angeklagte Dr. Capesius nicht mit Sicherheit überführt werden. [. . .]

[896] Eine Bestrafung des Angeklagten Dr. Capesius wegen Teilnahme an Tötungshandlungen durch Phenolinjektionen setzt voraus, daß mit dem Phenol, das der Angeklagte Dr. Capesius angefordert hat, tatsächlich . . . Menschen getötet worden sind oder daß zumindest versucht worden ist, damit Menschen zu töten. Das konnte jedoch . . . nicht festgestellt werden. Die Anforderung des Phenols allein ist daher noch kein strafbarer kausaler Beitrag zu einer Tötungshandlung oder versuchten Tötung. [897] Der Angeklagte Dr. Capesius mußte daher auch von [diesem] Schuldvorwurf . . . mangels Beweises freigesprochen werden.

Die folgenden Seiten dokumentieren in einer Auswahl die Berichterstattung über den Auschwitz- Prozeß in der Göppinger Lokalzeitung. Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wurden die meist dreispaltigen Artikel in zweispaltige neu umbrochen.

Bildnachweis Stadtarchiv Göppingen

Neue Württembergische Zeitung - Göppinger Kreisnachrichten vom 21. Dezember 1963

Bildnachweis Stadtarchiv Göppingen

Neue Württembergische Zeitung - Göppinger Kreisnachrichten vom 7. April 1964

Bildnachweis Stadtarchiv Göppingen

Neue Württembergische Zeitung - Göppinger Kreisnachrichten vom 17. April 1964

Bildnachweis Stadtarchiv Göppingen

Neue Württembergische Zeitung - Göppinger Kreisnachrichten vom 20. August 1965



Bildnachweis Stadtarchiv Göppingen

Neue Württembergische Zeitung - Göppinger Kreisnachrichten vom 21. August 1965

Bildnachweis Stadtarchiv Göppingen

Neue Württembergische Zeitung - Göppinger Kreisnachrichten vom 22. Januar 1968

Dank

Die Herausgabe dieser Veröffentlichung ermöglichte ein Zuschuß der Landeszentale für politische Bildung Baden-Württemberg
Redaktion
Karl-Heinz Rueß
Umschlag
Die Angeklagten im Auschwitz-Prozeß
(Ausschnitt Bild S. 5)
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SWP-Archiv (S. 5)
Stadtarchiv Göppingen (S. 34-40)
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